Kurze Geschichte des Leistungsschutzrechts

in der Bundesrepublik Deutschland

Einleitung

Vorbemerkungen

Teil des Urheberrechts sind die sogenannten ›Verwandten Schutzrechte‹ (§§ 70 ff.) wie beispielsweise die Rechte für die Hersteller von Tonträgern, die für Open Educational Resources zur Musik von besonderer Bedeutung sind. Das Recht der ausübenden Künstler und Künstlerinnen sowie der Tonträgerhersteller wurde dabei maßgeblich durch Richtlinien der Europäischen Union beeinflusst.
Eine Richtlinie ist ein Rechtsakt der Europäischen Union, der in den EU-Mitgliedländern nicht unmittelbar gilt, sondern der innerhalb einer Frist von zwei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden muss.
Für die Fristen der »Verwandten Schutzrechte« im deutschen Urheberrecht waren die Richtlinie 93/98/EWG (neu bekannt gemacht als RL 2006/116/EG) und die Richtlinie 2011/77/EU von weitreichender Bedeutung, weil unter dem irreführenden Namen der »Harmonisierung« dabei wiederholt Fristverlängerungen in geltendes Recht umgesetzt worden sind. Der Begriff Harmonisierung ist deshalb etwas irreführend, weil lediglich kürzere an länger Schutzfristen angeglichen wurden (und nicht umgekehrt, Anhebung zur Vereinheitlichung wäre daher eine treffendere Bezeichnung). Durch diese Anhebungen wurde das Recht der Allgemeinheit an freiem Zugang zu Werken der Kunst zunehmend eingeschränkt.
Die folgenden Inhalte geben dir einen kurzen Überblick über die Entwicklung des Rechts der Tonträgerhersteller in Deutschland und die Folgen für die Digitalisierung alter Tonaufnahmen für den Musikunterricht.

Inhalt

Diagramm

Übersicht: Entwicklungen des Leitungsschutzrechtes

Die Zeit vor 1966:
Vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes von 1965 am 1. Januar 1966 gab es in Deutschland keine verwandten Schutzrechte bzw. kein Leistungsschutzrecht für den Schutz einer Tonaufnahme. Für die Zeit vor 1966 wurden künstlerische Darbietungen jedoch über das all gemeine Persönlichkeitsrecht bzw. »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt, das sich auf § 2 Abs. 2 des LUG (= Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst) stützte und für das eine Schutzdauer von 50 Jahren vorgesehen war. Für das Beispiel 1 eines 1949 veröffentlichten Tonträgers sowie für das Beispiel 2 eines 1962 veröffentlichten Tonträgers ergibt sich daraus, dass diese Aufnahmen auch vor dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) durch das »fiktive Bearbeiterurheberrecht« geschützt sind (= gelber Balken).

Die Zeit nach Einführung des UrhG 1966:
Die ›Verwandten Schutzrechte‹ wurden in Deutschland mit dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes zum 1. Januar 1966 (§§ 70 ff.) eingeführt. Die Schutzdauer für Ton­träger wurde auf 25 Jahre festgelegt. Das »fiktive Bearbeiterurheberrecht« ging in das Lei­stungsschutz­recht über, weil sich die Tonträgerhersteller in der Regel die aus § 2 Abs. 2 des LUG ergebenen Rechte der ausübenden Künstler übertragen lassen. Die sich aus dem Leistungsschutzrecht (25 Jahre) ergebende Fristverkürzung gegenüber dem fiktiven Bearbeiterurheberrecht (50 Jahre) wurde vom Bundesverfassungsgericht grundsätzlich als verfassungsmäßig, § 135 UrhG jedoch als verfassungswidrig beurteilt (Beschluss vom 08.07.1971 – 1 BvR 766/66). Die 1972 eingeführte Übergangsvorschrift § 135a UrhG trägt dem Urteil Rechnung und legt fest: Aufnahmen, an denen das fiktive Bearbeiterurheberrecht bei Einführung des Urheberrechts noch nicht erloschen war, wird eine Frist von 25 Jahren ab Einführung des UrhG gewährt. Das fiktive Bearbeiterurheberrecht (= gelber Balken) wird daher verkürzt und durch ein 25-jähriges Leistungsschutzrecht ersetzt.
Für das Beispiel 1 eines 1949 veröffentlichten Tonträgers sowie für das Beispiel 2 eines 1962 veröffentlichten Tonträgers ergeben sich daraus, dass diese Aufnahmen über das Leistungsschutzrecht bis zum Ende des Jahres 1991 geschützt (= roter Balken bis 1991/1993) und ab diesem Zeitpunkt gemeinfrei sind (= grüner Balken).
Für das Beispiel 3 eines 1968 veröffentlichten Tonträgers besteht ein Leistungsschutz bis zum 31.12.1993, nach diesem Datum wurde diese Aufnahme in Deutschland gemeinfrei (= grüner Balken).
Für alle drei Beispiele gilt jedoch, dass die Verlängerung der Leistungsschutzrechte im Rahmen des dritten Gesetzes zur Änderung des Urheberrechts 1995 in Verbindung mit der Übergangsregelung § 137f Abs. 2 UrhG ein Wiederaufleben des Schutzes und Verlängerung der Schutzfrist bedeutet (= durchgehende rote Balken).

Das ›Dritte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts‹ 1995:
Im Rahmen der dritten Änderung des UrhG 1995 aufgrund der Richtlinie 93/98/EWG wurde der Leistungsschutz für Tonträger auf 50 Jahre erhöht. Eine 1995 veröffentlichte Aufnahme ist seither für die Dauer von 50 Jahren bis zum 31.12.2045 geschützt. Die Übergangsregelung des § 137f UrhG besagt zudem, dass Länder in der EU, die vor 1995 ein längeres Leistungsschutzrecht für Tonträger als 50 Jahre gehabt haben, dieses nicht verkürzen müssen (siehe Anmerkungen Zur Harmonisierung) und dass erloschene Rechte wiederaufleben, wenn der Schutzgegenstand in einem anderen Land in der EU zur Einführung der Fristverlängerung für Tonträgerhersteller noch geschützt war. Darüber hinaus ist es keinem Land der EU nach 1995 gestattet, einen längeren Leistungsschutz für Tonträger als 50 Jahre zu gewährleisten (siehe Anmerkung 50 Jahre).
Für die Beispiele 1 und 2 (Veröffentlichung 1949 und 1962) bedeutet die Änderung des Urheberrechts 1995 ein Wiederaufleben des Leistungsschutzes bis zum 31.12.1999 bzw. bis zum 31.12.2012. Beide Aufnahmen sind jedoch seit dem 01.01.2013 ohne Schutz bzw. gemeinfrei.
Für das Beispiel 3 eines 1968 veröffentlichten Tonträgers bedeutet die Änderung des Urheberrechts 1995 ein Wiederaufleben des Leistungsschutzes bis zum 31.12.2018.

Das ›Neunte Gesetz zur Änderung des Urheberrechts‹ 2013:
Im Rahmen der neunten Änderung des UrhG 2013 aufgrund der Richtlinie 2011/77/EU wurde der Leistungsschutz für Tonträger auf 70 Jahre erhöht. Die Übergangsregelung des § 137m UrhG allerdings schränkt ein, dass Aufzeichnungen von Darbietungen und Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler (oder Künstlerin) und den Tonträgerhersteller (oder Herstellerin) am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung bereits erloschen war, nicht von der Verlängerung profitieren.
Für die Beispiele 1 und 2 (Veröffentlichung 1949 und 1962) bedeutet die Änderung des Urheberrechts 2013, dass sie gemeinfrei bleiben, weil für sie am 1. November 2013 nach den §§ 82, 85, 79 und 79a kein Schutz mehr bestand, da dieser bereits am 31.12.1999 bzw. 31.12.2012 abgelaufen war (= grüner Balken).
Für das Beispiel 3 eines 1968 veröffentlichten und bis zum 31.12.2018 geschützten Tonträgers bedeutet die Änderung des Urheberrechts 2013 eine wiederholte Verlängerung der Rechte und Ansprüche der ausübenden Künstler sowie des Leistungsschutzes bis zum 31.12.2038 (= roter Balken).

Erläuterungen

Erläuterungen

Die entscheidende Frage

Eine für Digitalisierungsprojekte gemeinfreier Musik letztendlich entscheidende Frage lautet, ob die Digitalisierung eines Tonträgers von nicht mehr urheberrechtlich geschützten Kompositionen, der vor 1963 erschienen ist, eventuell noch geschützt und deren Verbreitung als gemeinfreie Aufnahmen daher rechtswidrig sein könnte. Dass die Richtlinie 93/98/EWG (RL 2006/116/EG) auch für vor 1966 und im Ausland veröffentlichte Aufnahmen gilt, wurde durch den Europäischen Gerichtshof 2009 anlässlich eines Streits zwischen der Sony Music Entertainment (Germany) GmbH und Falcon Neue Medien Vertrieb GmbH entschieden (EuGH Rechtssache C‑240/07). Interessant sind in diesem Zusammenhang die Erläuterungen eines führenden, seinerzeit für die Klägerin bzw. Sony Music Entertainment arbeitenden Juristen:

Damit gilt für alle EU/EWG-Tonträgerhersteller, dass ihnen auch für ihre Leistungen vor 1966 erschienene Tonträgeraufnahmen Leistungsschutzrechte gemäß §§ 85 f., 129 Abs. 1, 137 f Abs. 2 UrhG in Deutschland zustehen, und zwar für die Dauer von 50 Jahren.

Albrecht Klutmann, Rechtsanwalt und Director Legal Affairs
bei Sony BMG Music Entertainment (Germany) GmbH, München,
in: Zeitschrift für Urheber- und Medienrecht 50 (7/2006), S. 540.

Die gleiche Auskunft ergab eine Anfrage bei der European Commission. Directorate-general for Communications Networks, Content and Technology. Angefragt wurde, ob es nach 1995 noch Länder der EU mit einem längeren Leistungsschutzrecht als nach der dritten Änderung des UrhG 1995 vorgeschrieben Dauer von 50 Jahren gab. Diese Frage wurde am 20. März 2019 dahingehend beantwortet, dass es Ländern der EU nicht erlaubt sei, einen längeren als in den Richtlinien 2006/116/EU und 2011/77/UE vorgeschrieben Schutz zu gewähren (eine Ausnahme bilden Länder, in denen vor den Änderungen längere Schutzfristen liefen, da diese ihre Schutzfristen nicht verkürzen müssen):

Therefore, as of 1 July 1994 the term of protection is harmonised in all Member States as set out above (as amended by Directive 2006/116/EU and Directive 2011/77/UE) and Member States are not allowed to provide for longer terms of protection in respect of these rights, except only if a longer term of protection was already running in a Member State on 1 July 1995.

Schreiben von Marco Giorello, Head of Unit der European Commission,
Directorate-general for Communications Networks,
Content and Technology vom 20. März 2019.

Da es sich bei der Berechnung der Frist gemäß § 69 UrhG um eine Jahresfrist handelt, die mit dem darauf folgenden Kalenderjahr zu zählen beginnt und am 31.12. des Schutzablaufjahres endet, besagt diese Tatsache für einen 1962 veröffentlichten Tonträger, dass der Schutz des Tonträgerherstellers gemäß der Directive 2006/116/EG am 31.12.2012 endete oder allgemein ausgedrückt: Für alle vor 1963 erschienenen Aufnahmen gilt, dass ihr Leistungsschutzrecht in Deutschland spätestens ab dem 1. Januar 2013 erloschen ist. Mithin kann ausgeschlossen werden, dass ein Tonträger aus dem Jahr 1962 von der im Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechts 2013 eingeführten Fristverlängerung im Anschluss an die Directive 2011/77/UE profitiert, da die Übergangsregelung § 137m Abs. 1 UrhG hierzu wie bereits erwähnt regelt:

(1) Die Vorschriften über die Schutzdauer nach den §§ 82 und 85 Absatz 3 sowie über die Rechte und Ansprüche des ausübenden Künstlers nach § 79 Absatz 3 sowie § 79a gelten für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, deren Schutzdauer für den ausübenden Künstler und den Tonträgerhersteller am 1. November 2013 nach den Vorschriften dieses Gesetzes in der bis 6. Juli 2013 geltenden Fassung noch nicht erloschen war, und für Aufzeichnungen von Darbietungen und für Tonträger, die nach dem 1. November 2013 entstehen.

Jüngere Platten und aktuelle CDs mit gemeinfreien Aufnahmen

Eine weitere Frage bestand darin, obauch nach 1963 erschienene Schallplatten digitalisiert sowie die Aufnahmen aktuell vertriebener CDs bereit gestellt werden dürfen, sofern die auf diesen Tonträgern zu hörenden Aufnahmen bereits vor 1963 veröffentlicht worden sind. In diesen Fällen erwies sich die Rechtslage als eindeutig, da seit der Einführung des Urheberrechtsgesetzes im § 85 Abs. 1 Satz 3 steht:

Das Recht entsteht nicht durch Vervielfältigung eines Tonträgers.

Dieser Satz wird im Kommentar zum UrhG von Prof. Dr. Dreier und Dr. Schulze wie folgt kommentiert:

Erstfixierung (Abs. 1 Satz 3): Nur die erstmalige Aufnahme auf einen Tonträger ist geschützt, nicht dessen Vervielfältigung (vgl. BGH GRUR 1987, 814, 815 Die Zauberflöte; BGH GRUR 1999, 577, 578 − Sendeunternehmen als Tonträgerhersteller). Schutzgegenstand ist zB das Masterband oder der digitale Speicher, mit welchem die Darbietung oder das sonstige Tonmaterial erstmalig festgehalten wird [...] Die weiteren Matrizen, Disketten oder sonstige Vorrichtungen sowie die Schallplatten, CDs und andere Tonträger, die hiervon hergestellt werden, sind lediglich Vervielfältigungsstücke.

Thomas Dreier und Gernot Schulze (unter Mitwirkung von Louisa Specht).
Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftsgesetz, Kunsturhebergesetz.
Kommentar
, 6. Aufl. München 2018, S. 1430.

Die Tatsache, dass diese Aufnahmen ggf. sogar unter großem technischen Aufwand verbessert worden sind, spielt dabei keine Rolle bzw. ist für den Bereich klassischer Musik nicht relevant. Prof. Dr. Hoeren führt hierzu aus:

Durch die klangliche Verbesserung einer bereits bestehenden Aufnahme entsteht kein neuer Tonträger und somit auch kein Tonträgerherstellerrecht. Die Tonspur wird während der Bearbeitung nicht neu festgelegt, sodass diese rechtliche Beurteilung selbst dann gilt, wenn die technische Aufbesserung einen großen Aufwand erfordert hat. [...] Die Änderungen betreffen nur klangliche Veränderungen an der bestehenden Aufnahme und nicht den Eindruck der Tonfolge oder Darbietung.

Rechtsgutachten von Thomas Hoeren,
erstellt für die HMTM am 28.01.2019 (Tag der Rechnungslegung)

Dieser Sachverhalt wird letztendlich auch von Vertretern der Tonträgerherstellerindustrie nicht bestritten. SPIEGEL ONLINE erhielt auf Anfrage an den Justiziar der Berliner Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH (GVL) die Auskunft, dass es keine Rolle spiele, ob eine ältere Aufnahme digital aufgearbeitet worden sei oder nicht. "Der Ablauf der Schutzfrist des Tonträgerherstellers betrifft die erstmalige Aufnahme". Zum Remastering führen Prof. Dr. Dreier und Dr. Schulze im Kommentar zum UrhG aus:

Remastering. Häufig werden alte Schallplattenaufnahmen technisch verbessert, von Nebengeräuschen befreit oder auf andere technische Systeme übertragen, zB digitalisiert. Hierdurch entsteht keine neue erstmalige Aufnahme, sondern Bestehendes wird lediglich vervielfältigt. Dies begründet kein Tonträgerherstellerrecht [...] Ein derartiger Schutz wird mit den Argumenten bejaht, auch hier sei ein technischer und finanzieller Aufwand zu erbringen, den § 85 gerade schützen wolle [...] Man könne diese technischen Maßnahmen mit der Bearbeitung eines Werkes vergleichen, die ihrerseits schutzfähig sein kann [...]. Deren Schutz ist aber im § 3 ausdrücklich geregelt. Der Gesetzestext sieht bislang kein Bearbeitungsrecht für Tonträgerhersteller vor [...] Außerdem bleibt es bei derselben Darbietung, die zuvor bereits erstmalig aufgenommen worden war. Sie wird nicht erneut erstmalig aufgenommen.

Thomas Dreier und Gernot Schulze (unter Mitwirkung von Louisa Specht).
Urheberrechtsgesetz, Verwertungsgesellschaftsgesetz, Kunsturhebergesetz.
Kommentar
, 6. Aufl. München 2018, S. 1430 f. (Hervorhebung im Original).

Ein weitere Frage ergibt sich im Falle von neueren Vinyl- und/oder CD-Produktionen, die Aufnahmen bereitstellen, die längere Zeit unveröffentlicht geblieben sind. Im UrhG heißt es dazu im § 137c:

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes über die Dauer des Schutzes nach § 82 [50 Jahre i.S.d. konsolidierten Fassung des dritten Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes]* sind auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen. Der Schutz nach diesem Gesetz dauert in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung.***

Konsolidierte Fassung: Drittes Gesetz zur Änderung des Urheberrechtsgesetzes (1995)

Fazit

Demnach besteht spätestens seit 2013 kein Leistungsschutz mehr für Aufnahmen, die vor 1963 aufgenommen worden sind bzw. deren Leistungsschutz vor Verlängerung der Fristen auf 70 Jahre im ›Neunten Gesetz zur Änderung des Urheberrechts‹ im Jahr 2013 abgelaufen war. Diese Aufnahmen sind mithin gemeinfrei, wenn der Urheber bzw. die Urheberin der auf dem Tonträger zu hörenden Werke länger als 70 Jahre tot ist.

Zum Wiederaufleben des Schutzes

Aus Sicht der Allgemeinheit ist die Tatsache bedauerlich, dass in Deutschland erloschene Leistungsschutzrechte gemäß der Übergangsvorschrift § 137f Abs. 2 wiederaufleben. Denn andernfalls wären Aufnahmen nicht mehr geschützter Komponisten und Komponistinnen, die bis zum Jahr 1969 veröffentlicht worden sind, gemeinfrei und könnten für pädagogische Zwecke frei genutzt werden. Dazu schreibt Prof. Dr. Hoeren in seinem für die HMTM erstellten Gutachten:

§ 137f Abs. 2 UrhG greift letztlich ungerechtfertigterweise in legitime Vertrauenstatbestände ein, indem es einen zuvor geschaffenen rechtlichen Zustand ändert. Er ist damit als verfassungswidrig zu werten [...] Daraus folgt, dass eventuelle Gerichtsverfahren gegen Archive und Bibliotheken wegen der Nutzung von Tonträgern, deren Schutz nach § 137f Abs. 2 UrhG wiederaufgelebt sein soll, spätestens am Bundesverfassungsgericht scheitern müssen.