Seit dem 1. Januar 2026 liegt die Verantwortung für das Hosting und die Wartung der Open Music Academy bei einem gemeinnützigen Verein, dem Open Music Academy Education e.V.
Inhalt
Vereinszweck
Der Zweck des Vereins besteht in der
Förderung der Volks- und Berufsbildung im musischen Bereich durch die transparente und demokratische Gestaltung von musischer Bildung unter breiter Beteiligung der Lernenden und Lehrenden. Der Zugang zu musischer Bildung soll allen gleichermaßen ermöglicht werden.
Zu den Aufgaben des Vereins zählen u.a.
- die Entwicklung, Programmierung, Verwaltung, inhaltliche Gestaltung und Anwendung digitaler Lernangebote,
- die Konzeption, Entwicklung und Wartung der quelloffenen Open-Source-Software educandu (veröffentlicht unter MIT-Lizenz),
- die Unterstützung einer unabhängigen und ehrenamtlich arbeitenden Gemeinschaft von Redakteurinnen und Redakteuren bei der Qualitätssicherung und Erarbeitung inhaltlicher Grundlagen sowie
- die Unterstützung administrativer Aufgaben zum Unterhalt der Lernplattform openmusic.academy (OMA).
Eine Instanz der Software educandu ist die Open Music Academy (mit der Domain openmusic.academy) oder kurz: die OMA.
Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, Vereinsbeiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.
Angaben zum Verein
Vollständiger Name des Vereins: Open Music Academy Education e.V.
Vertretungsberechtigten Personen: Prof. Dr. Ulrich Kaiser (Vorsitzender) und Prof. Dr. Immanuel Ott (stellv. Vorsitzender)
Mailkontakt: Prof. Dr. Ulrich Kaiser (1. Vorsitzender)
Adresse: Open Music Academy e.V., c/o Hochschule für Musik und Theater München, Arcisstraße 12, 80333 München
Angaben Vereinsregister: Amtsgericht München, VR 208172
Körperschaftssteuer: Finanzamt München 143/220/21144
§ 1 (Name, Sitz)
- Der Verein führt den Namen ›Open Music Academy Education‹ (OMA ist ein Akronym für die ›Open Music Academy‹).
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
- Der Sitz des Vereins ist München.
§ 2 (Zweck)
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Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im musischen Bereich durch die transparente und demokratische Gestaltung von musischer Bildung unter breiter Beteiligung der Lernenden und Lehrenden. Der Zugang zu musischer Bildung soll allen gleichermaßen ermöglicht werden.
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Der Vereinszweck wird unter anderem durch die Entwicklung, Programmierung, Verwaltung, inhaltliche Gestaltung und Anwendung von digitalen Lernangeboten verwirklicht. Dies beinhaltet:
- die Konzeption, Entwicklung und Wartung der quelloffenen Open-Source-Software educandu (veröffentlicht unter MIT-Lizenz), die das Lernen und Erstellen von Inhalten sowie das gemeinsame Lernen vereinfacht,
- die kostenlose, werbefreie, frei lizenzierte, quelloffene und allgemein einfach weiternutzbare Bereitstellung der Inhalte,
- die Unterstützung einer unabhängigen und ehrenamtlich arbeitenden Gemeinschaft von Redakteurinnen und Redakteuren bei der Qualitätssicherung und Erarbeitung inhaltlicher Grundlagen sowie
- die Unterstützung administrativer Aufgaben zum Unterhalt der Lernplattform openmusic.academy (OMA).
Der Vereinszweck kann durch weitere Aktivitäten verwirklicht werden, die zu den in Nr. 1 formulierten Zielen beitragen.
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Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 (Mitgliedschaft)
- Der Verein besteht aus Mitgliedern und Teilnehmern.
- Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden.
- Teilnehmer des Vereins sind korporative Teilnehmer oder Einzelteilnehmer. Korporative Teilnehmer sind z.B. Orchester, Opern- und Konzerthäuser, gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Institutionen der Musikausbildung, allgemeinbildende Schulen und vergleichbare Institutionen, Einzelteilnehmer sind natürliche Personen. Teilnehmer erwerben keine Mitgliedschaftsrechte, insbesondere kein Stimm- oder Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
- Teilnehmer unterstützen die Vereinsziele wie die Entwicklung und Pflege der quelloffenen Open-Source-Software educandu sowie den Unterhalt der Open Music Academy; sie können dort Lehr- und Lernmaterialien einbringen oder abrufen.
- Über die Aufnahme von Mitgliedern und Teilnehmern entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen die Ablehnung, die einer Begründung bedarf, steht der / dem Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über die Aufnahme.
- Mitglieder und Teilnehmer haben ihre Beiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Beiträge ergibt sich aus der Beitragsordnung. Die Beitragsordnung wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Bei der Aufnahme in den Verein werden keine Aufnahmegebühren erhoben.
- Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des Geschäftsjahres zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
- Ein Mitglied oder Teilnehmer kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Die Mitglied- und Teilnehmerschaft enden durch Kündigung, Ausschluss sowie durch Auflösung des Vereins, bei korporativen Teilnehmern auch durch Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, bei Mitgliedern und Einzelteilnehmern auch durch deren Tod.
- Ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglieder oder Teilnehmer haben keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
§ 4 (Organe)
Organe des Vereins sind:
- der Vorstand,
- die Mitgliederversammlung sowie
- der Beirat.
§ 5 (Vorstand und weitere Ämter)
- Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Personen (Beisitzer).
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Aktivitäten des Vereins. Der Vorstand kann für die Aktivitäten des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. Der Vorstand kann der Mitgliederversammlung Beauftragte vorschlagen.
- Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt; die Beisitzer können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Eine Wiederwahl ist zweimal möglich. Die Ausübung von Ämtern des Vorstands darf in unmittelbarer Folge eine Gesamtdauer von drei Amtszeiten nicht überschreiten. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
- Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die Vorstandversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem gesicherten Meeting-Raum. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet; eine Einberufung per E-Mail ist zulässig.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Eine Teilnahme an Sitzungen sowie Beschlussfassungen sind auch telefonisch oder über Videotelefonie möglich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.
§ 6 (Mitgliederversammlung)
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem gesicherten Meeting-Raum.
- Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, im Falle der elektronischen Übermittlung am dritten Tag nach der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied des Vereins als zugegangen, wenn es an eine dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene und nicht widerrufene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.
- Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied des Vereins kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die finale Tagesordnung und abgelehnte Ergänzungsanträge informieren. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann nur über Anträge abstimmen, die in der Tagesordnung stehen.
- Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
- Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan garantiert als Kontrollgremium die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
- die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
- die Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer,
- die Entlastung des Vorstands,
- die Wahl zweier Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren,
- die Beitragsordnung,
- die Änderungen dieser Satzung und
- die Auflösung des Vereins.
- Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Jedes Mitglied kann beantragen, dass die Wahl des Vorstands sowie Abstimmungen in anderen Personalangelegenheiten geheim erfolgen; einem solchen Antrag ist stets zu entsprechen. Eine Online-Wahl (Elektronische Wahl) ist möglich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bereitgestellt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen; diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.
- Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 7 (Beirat)
- Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und ggf. die Geschäftsführung strategisch und fachlich zu beraten. Der Vorstand informiert auf Anfrage den Beirat über seine grundlegenden Entscheidungen und Pläne.
- Der Beirat besteht aus den Teilnehmern des Vereins sowie Einzelpersonen, die nicht Vereinsmitglieder sein müssen. Für die Vertretung im Beirat kann jeder Teilnehmer eine Ansprechperson benennen. Die Einzelpersonen werden auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung bestimmt.
§ 8 (Arbeitsgruppen und Beauftragte)
- Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Bildung von Arbeitsgruppen.
- Die Bildung einer Arbeitsgruppe setzt voraus, dass mindestens fünf Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft erklärt haben, sich an der Arbeitsgruppe aktiv zu beteiligen. Zudem müssen die Ziele und Arbeitsvorhaben einer neuen Arbeitsgruppe zuvor schriftlich dargestellt und dem Vorstand übermittelt worden sein.
- Der Verein kann einzelne Personen mit der Wahrnehmung besonderer Vereinsaufgaben, wie beispielsweise der technischen oder redaktionellen Betreuung der Website, der Spendenakquise, der Mitgliedergewinnung, des Community-Management etc. beauftragen. Beauftragte werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung einzeln oder in einem gemeinsamen Wahlgang für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist ohne zeitliche Begrenzung möglich. Beauftragte müssen nicht Mitglieder des Vereins sein. Sie unterliegen den Weisungen des Vorstands und berichten diesem mindestens halbjährlich sowie der Mitgliederversammlung mindestens einmal jährlich. Abberufung aus wichtigem Grund ist jederzeit durch den Vorstand möglich.
§ 9 (Vergütungen)
- Vereinsämter und die Tätigkeiten der Beauftragten werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
- Der Verein kann seinen Mitgliedern und für den Verein tätigen Personen nachgewiesene notwendige Auslagen erstatten.
- Tätigkeiten für den Verein können, sofern sie zur Verwirklichung der satzungsgemäßen Zwecke erforderlich sind, entgeltlich auf Grundlage eines Dienst- oder Werkvertrages oder gegen Zahlung einer angemessenen Aufwandsentschädigung vergütet werden. Über die Gewährung entscheidet der Vorstand; sind Vorstandsmitglieder betroffen, entscheidet die Mitgliederversammlung.
- Der Verein kann pauschale Vergütungen (z.B. für Ehrenamts- und Übungsleiterpauschalen) nach den jeweils geltenden steuerlichen Bestimmungen gewähren.
§ 10 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)
- Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
- Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
- Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die zur Förderung der Bildung beiträgt und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.
Stand der Satzung vom 06.11.2025 nach Änderung durch die Mitgliederversammlung.
Die Satzung des Open Music Academy Education e. V.
aktuell noch gültig
Der Satzungstext als PDF-Datei.
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Mitgliedsbeiträge (steuerlich absetzbar)
- 50 € jährlich für Personen, Institutionen etc.
- 5 € jährlich für Studierende und Auszubildende

Kontoinformationen:
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