Open Music Academy Education e.V.

Inhalt

Vereinszweck

Der Zweck des Vereins besteht in der

Förderung der Volks- und Berufsbildung im musischen Bereich durch die transparente und demokratische Gestaltung von musischer Bildung unter breiter Beteiligung der Lernenden und Lehrenden. Der Zugang zu musischer Bildung soll allen gleichermaßen ermöglicht werden.

Zu den Aufgaben des Vereins zählen u.a.

  • die Entwicklung, Programmierung, Verwaltung, inhaltliche Gestaltung und Anwendung digitaler Lernangebote,
  • die Konzeption, Entwicklung und Wartung der quelloffenen Open-Source-Software educandu (veröffentlicht unter MIT-Lizenz),
  • die Unterstützung einer unabhängigen und ehrenamtlich arbeitenden Gemeinschaft von Redakteurinnen und Redakteuren bei der Qualitätssicherung und Erarbeitung inhaltlicher Grundlagen sowie
  • die Unterstützung administrativer Aufgaben zum Unterhalt der Lernplattform openmusic.academy (OMA).

Eine Instanz der Software educandu ist die Open Music Academy (mit der Domain openmusic.academy) oder kurz: die OMA.

Der Verein ist als gemeinnützig anerkannt, Vereinsbeiträge und Spenden sind steuerlich absetzbar.

Der Vorstand des Verein

  1. Prof. Dr. Ulrich Kaiser (Vorsitzender)
  2. Prof. Dr. Immanuel Ott (stellv. Vorsitzender)
  3. Prof. Michael Moriz (Kassenwart)
  4. Dr. Wendelin Bitzan (Beisitzer)
  5. Dr. Joachim Junker (Beisitzer)
  6. Benedikt Wagner
  7. Dr. Verena Wied (Beisitzerin)

Angaben zum Verein

Vollständiger Name des Vereins: Open Music Academy Education e.V.
Vertretungsberechtigten Personen: Prof. Dr. Ulrich Kaiser (Vorsitzender) und Prof. Dr. Immanuel Ott (stellv. Vorsitzender)
Mailkontakt: Prof. Dr. Ulrich Kaiser (1. Vorsitzender)
Adresse: Open Music Academy e.V., c/o Hochschule für Musik und Theater München, Arcisstraße 12, 80333 München
Angaben Vereinsregister: Amtsgericht München, VR 208172
Körperschaftssteuer: Finanzamt München 143/220/21144

Die Satzung des Open Music Academy Education e. V.

Der aktuelle Satzungstext als PDF-Datei.

Vereinssatzung

§ 1 (Name, Sitz)

  1. Der Verein führt den Namen ›Open Music Academy Education‹ (OMA ist ein Akronym für die ›Open Music Academy‹).
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist München.

§ 2 (Zweck)

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Volks- und Berufsbildung im musischen Bereich durch die transparente und demokratische Gestaltung von musischer Bildung unter breiter Beteiligung der Lernenden und Lehrenden. Der Zugang zu musischer Bildung soll allen gleichermaßen ermöglicht werden.
  2. Der Vereinszweck wird unter anderem durch die Entwicklung, Programmierung, Verwaltung, inhaltliche Gestaltung und Anwendung von digitalen Lernangeboten verwirklicht. Dies beinhaltet:
    • (a) die Konzeption, Entwicklung und Wartung der quelloffenen Open-Source-Software educandu (veröffentlicht unter MIT-Lizenz), die das Lernen und Erstellen von Inhalten sowie das gemeinsame Lernen vereinfacht,
    • (b) die kostenlose, werbefreie, frei lizenzierte, quelloffene und allgemein einfach weiternutzbare Bereitstellung der Inhalte,
    • (c) die Unterstützung einer unabhängigen und ehrenamtlich arbeitenden Gemeinschaft von Redakteurinnen und Redakteuren bei der Qualitätssicherung und Erarbeitung inhaltlicher Grundlagen sowie
    • (d) die Unterstützung administrativer Aufgaben zum Unterhalt der Lernplattform openmusic.academy (OMA). Der Vereinszweck kann durch weitere Aktivitäten verwirklicht werden, die zu den in Nr. 1 formulierten Zielen beitragen.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 (Mitgliedschaft)

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden sowie gemeinnützige Organisationen, Stiftungen, Institutionen der Musikausbildung und allgemeinbildende Schulen.
  2. Über die Aufnahme entscheidet auf schriftlichen Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht der / dem Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die endgültig über die Aufnahme entscheidet.
  3. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig. Er muss schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung.
  5. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds, bei juristischen Personen mit deren Erlöschen.
  6. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem Vereinsvermögen.
  7. Der Vorstand kann Mitglieder, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  8. Die Mitglieder haben Mitgliedsbeiträge in Form von Geldbeiträgen zu leisten. Die Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge werden durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Von den Mitgliedern wird bei Aufnahme in den Verein keine Aufnahmegebühr erhoben.

§ 4 (Organe)

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand,
  2. die Mitgliederversammlung sowie
  3. der Beirat.

§ 5 (Vorstand)

  1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Schatzmeister und vier weiteren Personen (Beisitzer).
  2. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Jeder vertritt den Verein einzeln. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende ist nur im Falle der Verhinderung des 1. Vorsitzenden vertretungsberechtigt ist.
  3. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Aktivitäten des Vereins. Der Vorstand kann für die Aktivitäten des Vereins einen oder mehrere Geschäftsführer bestellen. Diese sind berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
  4. Ein Vorstandsmitglied soll Mitglied der HMTM sein.
  5. Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren einzeln gewählt; die Beisitzer können in einem Wahlgang gemeinsam gewählt werden. Die Vorstandsmitglieder bleiben so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt ist. Wiederwahl ist möglich. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins sein. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch die Mitgliedschaft im Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Vorstandsmitglieder berechtigt, ein Vereinsmitglied bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
  6. Der Vorstand tritt nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich zusammen. Die Vorstandversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem gesicherten Meeting-Raum. Die Sitzungen werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen schriftlich einberufen und geleitet; eine Einberufung per E-Mail ist zulässig.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder teilnimmt. Eine Teilnahme an Sitzungen sowie Beschlussfassungen sind auch telefonisch oder über Videotelefonie möglich. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

§ 6 (Mitgliederversammlung)

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Die Mitgliederversammlung erfolgt entweder real oder virtuell (Onlineverfahren) in einem gesicherten Meeting-Raum.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich oder in elektronischer Form unter Einhaltung einer Einladungsfrist von drei Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Frist beginnt am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post, im Falle der elektronischen Übermittlung am dritten Tag nach der Absendung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied des Vereins als zugegangen, wenn es an eine dem Vorstand schriftlich bekannt gegebene und nicht widerrufene postalische oder elektronische Adresse gerichtet ist.
  3. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Mitglied des Vereins kann bis spätestens zehn Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand muss die Mitglieder spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung über die finale Tagesordnung und abgelehnte Ergänzungsanträge informieren. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht angenommen wurden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung kann nur über Anträge abstimmen, die in der Tagesordnung stehen.
  4. Versammlungsleiter ist der 1. Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung der 2. Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.
  5. Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan garantiert als Kontrollgremium die langfristige Erfüllung des Vereinszwecks. Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über
    • (a) die Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes,
    • (b) die Entgegennahme des Jahresberichts der Kassenprüfer,
    • (c) die Entlastung des Vorstands,
    • (d) die Wahl zweier Kassenprüfer für den Zeitraum von zwei Jahren,
    • (e) die Beitragsordnung,
    • (f) die Änderungen dieser Satzung und
    • (g) die Auflösung des Vereins.
  6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Zur Änderung der Satzung und des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in offener Abstimmung gefasst. Jedes Mitglied kann beantragen, dass die Wahl des Vorstands sowie Abstimmungen in anderen Personalangelegenheiten geheim erfolgen; einem solchen Antrag ist stets zu entsprechen. Eine Online-Wahl (Elektronische Wahl) ist möglich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn den Mitgliedern mit der Tagesordnung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext bereitgestellt worden ist. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus rechtlichen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand selbst vornehmen; diese Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern des Vereins unverzüglich in Textform mitgeteilt werden.
  8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 7 (Beirat)

  1. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand und ggf. die Geschäftsführung strategisch und fachlich zu beraten. Der Vorstand informiert den Beirat über seine grundlegenden Entscheidungen und Pläne.
  2. Größe und Zusammensetzung des Beirats werden auf gemeinsamen Vorschlag der Hochschule für Musik und Theater München und dem Vorstand von der Mitgliederversammlung bestimmt. In den Beirat können auch Personen aufgenommen werden, die nicht Vereinsmitglied sind.

§ 8 (Arbeitsgruppen)

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstands die Bildung von Arbeitsgruppen.
  2. Die Bildung einer Arbeitsgruppe setzt voraus, dass mindestens fünf Vereinsmitglieder ihre Bereitschaft erklärt haben, sich an der Arbeitsgruppe aktiv zu beteiligen. Zudem müssen die Ziele und Arbeitsvorhaben einer neuen Arbeitsgruppe zuvor schriftlich dargestellt und dem Vorstand übermittelt worden sein.

§ 9 (Vergütungen)

Dritte, die von dem Verein beauftragt werden, können für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.

§ 10 (Auflösung, Anfall des Vereinsvermögens)

  1. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung erforderlich.
  2. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung keine anderen Personen beruft.
  3. Bei Auflösung des Vereins, Entzug der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, die zur Förderung der Bildung beiträgt und das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Den Empfänger bestimmt die Mitgliederversammlung zugleich mit dem Beschluss zur Auflösung des Vereins.

Stand der Satzung vom 21.09.2022 nach Änderung durch die Mitgliederversammlung.

Mitmachen (Beitrittsformular)

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Kontoinformationen:
Open Music Academy Education e.V.
Deutsche Skatbank

Zur Geschichte des Vereins

2018 initiierte Ulrich Kaiser, der sich seit 2009 für OpenBooks und Open Educational Resources (kurz: OER) engagiert, mit Unterstützung der Hochschule für Musik und Theater München, der Castringius Kinder & Jugend Stiftung München sowie der Erika und Georg Dietrich Stiftung eine offene Lernplattform für Musik (elmu.online). Ziel des elmu-Projekts war die Bündelung vorhandener sowie die Erstellung neuer OER zur Musik unter einer freien Creative-Commons-Lizenz. Im selben Jahr wurde der gemeinnützige Verein ELMU Education e.V. als Träger der Website gegründet.

Ende 2020 entwarf Kaiser den Plan des Projekts OER-Lernplattform für Musik (oer-lfm), um die Produktion von Open Educational Resources in die Studiengänge der Hochschule für Musik und Theater München zu integrieren, die elmu-Software zu einem modernen Lern-Management-System (LMS) ausbauen und mit anderen Institutionen vernetzen zu können. Der Plan wurde 2021 vom damaligen Präsidenten der Hochschule für Musik und Theater München Bernd Redmann im Rahmen der Förderbekanntmachung Hochschullehre durch Digitalisierung stärken der Stiftung Innovation in der Hochschullehre zur Förderung vorgeschlagen und nach einem mehrstufigen Auswahlverfahren zur Förderung ausgewählt. Im Antrag wurde der Verein ELMU Education e.V. als Kooperationspartner genannt:

Auf der Grundlage von Spenden konnte der Kooperationspartner ELMU Education e.V. die Lernplattform elmu-web entwickeln und unter einer Open-Source-Lizenz (MIT) auf GitHub veröffentlichen. Die Software elmu-web ermöglicht nach Art einer Wikipedia die Zusammenarbeit von Musiker*innen, wobei keine besonderen technischen Kompetenzen erforderlich sind.

Die Förderung durch die Stiftung ermöglichte die umfassende Weiterentwicklung der Software elmu-web unter dem Namen educandu. Als neue Instanz der Software ging im Februar 2022 die Webseite openmusic.academy online, die mit der Website elmu.online gut ein halbes Jahr lang synchronisiert wurde. Im Oktober 2022 wurden dann die Webseiten fusioniert und die Seite elmu.online abgeschaltet. Gleichzeitig hat sich der Verein von ELMU Education e.V. in Open Music Academy Education e.V. umbenannt. Dabei sind die Ziele des Vereins identisch geblieben, lediglich anstelle einer eher allgemein formulierten Förderung der Webpräsenz zur Präsentation freier Bildungsinhalte hat sich der Verein gezielt zur Förderung der Weiterentwicklung der Open-Source-Software educandu verpflichtet.

Unterstützung & Spenden

Im Folgenden kannst du sehen, wer den Start des ELMU-Projekts ermöglicht hat, das OMA-Projekt unterstützt oder uns aktuell mit Geldspenden hilft: